Ansprechpartner
Katja Breker
Tel.: 02129 377 844
Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)
Der SKFM Haan e.V. ist seit Ende 1993 anerkannter Betreuungsverein. Seine Mitarbeiter führen rechtliche Betreuung und beraten ehrenamtliche Betreuer in ihrer Betreuungsführung. Darüber hinaus beraten wir Sie über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Rechtliche Betreuung - Was heißt das?
Die umfassende Entmündigung Volljähriger („Vormundschaften") wurde 1992 gesetzlich abgeschafft. Anstelle der Entmündigung ist nun die sogenannte „Rechtliche Betreuung" gerückt: Der Betreuer ist rechtlicher Vertreter des Betreuten und ihm zur Seite gestellt. Anstatt seinen Betreuten zu bevormunden, soll gemeinsam mit ihm eine Lösung für seine aktuelle Problemsituation gefunden werden.
Der rechtliche Betreuer
- berät und unterstützt
- fördert und verstärkt vorhandene Fähigkeiten bis hin zur Wiederverselbständigung
- respektiert die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen des Betreuten
Wer wird betreut?
Unter Betreuung gestellt werden können volljährige Personen, die ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch zum Teil alleine erledigen können. Diese können die Betreuung selbst beim örtlichen Amtsgericht beantragen, es kann aber auch von jedem anderen Menschen aus dem Umfeld eine Betreuung angeregt werden.
Dafür muss mindestens einer der folgenden Gründe vorliegen:
- psychische Erkrankung
- geistige oder seelische Behinderung
- körperliche Behinderung
- Demenz
Folgende Aufgaben kann ein rechtlicher Betreuer übernehmen:
Gesundheitsfürsorge
- Arztbesuche organisieren
- Medizinische Versorgung sicherstellen
- Absprachen mit Ärzten und Pflegediensten treffen
Vermögenssorge
- Finanzen verwalten, um die Existenz zu sichern
- Schuldenregulierung
- Finanzielle Ansprüche geltend machen
- Abwicklung jeglicher Bankangelegenheiten
Wohnungsangelegenheiten
- Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten, ggf. geschützten Wohnform
- Regelung von Vertragsangelegenheiten (Mietvertrag, Heimvertrag etc.)
- Aufrechterhaltung des eigenen Wohnraums
- Ggf. bei Umzug: Organisation der Wohnungsauflösung und Übergabe an den Vermieter
Behördliche Angelegenheiten
- Behördengänge (alleine oder mit dem Betreuten zusammen)
- Hilfe und Beratung bei Antragstellungen
Aufenthaltsbestimmung
- Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, falls erforderlich
- Unt erbringung in einer Klinik, falls erforderlich
Die BetreuerInnen sollen die Betroffenen partnerschaftlich unterstützen und, wenn nötig, nach außen vertreten. Das Gesetz behält hierbei den Betroffenen ein ausdrückliches Mitspracherecht bei der Auswahl des Betreuers vor; es besagt, dass bei der Führung der Betreuung das Wohl des Betreuten sowie deren Wünsche richtungsweisend sein sollen.
Über die gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus ist es uns ein Anliegen, den Betreuten mit seiner Familie und seinem sozialen Netzwerk in die Betreuungsarbeit mit einzubeziehen und somit den Prozess der Begleitung individuell und „nah am Menschen" zu gestalten.
Wer kann Betreuer werden?
- Angehörige
- Engagierte Bürgerinnen und Bürger
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter eines Betreuungsvereins, z.B. SKFM
- Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer
- Die Betreuungsbehörde des Kreises Mettmann
Haben Sie Interesse, selber als ehrenamtliche/r gesetzliche/r Betreuer/in tätig zu werden, oder benötigen Sie weitere Informationen zu diesem Gebiet, dann rufen Sie uns bitte unter der Telefonnummer 02129 / 2628 an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir vermitteln Ihnen die Zusammenarbeit mit einer Person, die Ihre Hilfe gut gebrauchen kann.
Welche Kosten werden erstattet?
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung von Euro 323,00 pro Jahr.
Gut versorgt?
Der SKFM als anerkannter Betreuungsverein berät darüber hinaus in folgenden Bereichen, um die Erhaltung des Selbstbestimmungsrechtes zu gewährleisten:
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit die Umsetzung der eigenen Wünsche gewährleistet wird. Hier wird zu Zeiten des Vollbesitzes der geistigen Kräfte eine Person nach Wahl bevollmächtigt. Eine gesetzliche Betreuung entfällt hier. Die Kombination von einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung ist sinnvoll und entlastet den Bevollmächtigten.
Betreuungsverfügung
Hier werden Wünsche für den Betreuungsfall niedergeschrieben. Tritt der Betreuungsfall ein, so ist der persönliche Wunsch gesetzlich gesichert.
Patientenverfügung
Die persönliche Willenserklärung für die Zweierbeziehung Arzt und Patient. Sie tritt in Kraft bei:
Bewusstlosigkeit und Nichtansprechbarkeit
Wenn die geistigen Kräfte nachlassen
Wenn die Einwilligungs- und Willensfähigkeit eingeschränkt ist